Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) für das Jahr 2021; hier:Verkaufsoffener Sonntag - 12.12.21 - 3. Advent
Vorlage
SP/OA/200/2021
Art
Beschlussvorlage Peitz

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Durchführung des Peitzer Weihnachtsmarktes wurde eine Öffnung der Ladengeschäfte am 12.12.2021 (3. Advent) als verkaufsoffener Sonntag des für das Jahr 2021 angefragt.

 

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetztes (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, [Nr. 15]), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl.I/17, [Nr. 8]), besteht die Möglichkeit, dass Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein können, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen.

 

Als besondere Ereignisse können vor allem Märkte, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Heimatfeste oder sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblicher Besucherzahl anerkannt werden. Der Besucherstrom darf nicht durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden

 

Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden

 

Die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage und die Öffnungszeiten sind von der Stadt Peitz als örtliche Ordnungsbehörde mittel ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.

 

Anlagenverzeichnis:

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) für das Jahr 2021

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss der Stadt Peitz beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) für das Jahr 2021.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt:                         nein:

Mittel stehen zur Verfügung

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

Produkt/Kostenstelle

Budget

Art (ET, AW)*

HH-Jahr

Betrag in €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt:            nein

Mittel stehen zur Verfügung

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

Produkt/Kostenstelle

Maßnahme

Art (EZ, AZ)*

HH-Jahr

Betrag in €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:                                                                                               nein

Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung )

Jahr

Umfang in €

 

 

 

 

 

 

*)     ET...Ertrag    AW…Aufwand                               *)     EZ…Einzahlung   AZ…Auszahlung