Betreff
Beratung über die Fristverlängerung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Historischer Altstadtkern“
Vorlage
SP/BA/076/2020
Art
Beratungsvorlage Peitz

Am 12.06.1997 trat die Satzung über das Sanierungsgebiet „Historischer Altstadtkern“ in Kraft.  

Auf der Grundlage des  § 235 Abs. 4 BauGB (in der Fassung vom 03.11.2017) sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden sind,

spätestens bis zum 31.12.2021 aufzuheben.               

Vor förmlicher Aufhebung der Satzung ist u.a. zu prüfen, ob

-       die wesentlichen Sanierungsziele erreicht worden sind,

-       Maßnahmen zur Inanspruchnahme der erhöhten steuerlichen Absetzungen (§ 7h EStG) vollständig durchgeführt worden sind,

-       mit Städtebaufördermitteln geförderte Maßnahmen vollständig durchgeführt worden sind,

-       Interessen von Grundstückseigentümern bekannt sind nach erhöhten steuerlichen Absetzungen nach § 7h EStG oder Städtebaufördermittel in Anspruch zu nehmen

 

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Frist durch Beschluss verlängert werden, wenn die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden kann.

Eine zeitliche Verlängerung der Sanierungsmaßnahme „Historischer Altstadtkern“ über den 31.12.2021 hinaus ist erforderlich, da noch Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Insbesondere Denkmale (alte Molkerei) sowie Gebäude am Markt und der Haupt-straße (u.a. Markt 6, Markt 11, Markt 16). Zudem haben weitere Grundstückseigentümer Interesse angezeigt, Städtebaufördermittel und erhöhte steuerliche Absetzungen in Anspruch zu nehmen.

Der Stadt Peitz werden bis zum Jahr 2025 Städtebaufördermittel zur Verfügung stehen, sodass eine Fristverlängerung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme begründet ist.

 

 

 

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Fristverlängerung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Historischer Altstadtkern“ zuzustimmen.