Sachdarstellung:
Die Gebührenkalkulation beruht auf § 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
Demnach können die Städte und Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben.
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Amtsausschuss als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation. Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
Ausgehend von der bestehenden Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Peitz/Picnjo wurden in einigen Absätzen und in der Anlage (Gebührentarif) notwendige Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen. („Rot“ gekennzeichnet).
Der Amtsausschuss des Amtes Peitz wird gebeten sich zu positionieren und einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
Anlagenverzeichnis:
Verwaltungsgebührensatzung
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss des Amtes Peitz beschließt die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Peitz/Picnjo * in vorliegender Fassung./* mit folgenden Änderungen:
Finanzielle
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle
Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten:
ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |
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