Sachdarstellung:
Die stellv. Vorsitzende des Wahlausschusses des Amtes Peitz hat am
01.02.2022 den Verlust der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin
der Gemeinde Drachhausen, Frau Doreen Krötel, aufgrund ihrer schriftlichen
Verzichtserklärung vom 31.01.2022 festgestellt. Die Folge eines solchen
Verzichts ist in § 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land
Brandenburg (BbgKWahlG) geregelt: „Scheidet der ehrenamtliche Bürgermeister vor
Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt (…) die Gemeindevertretung den neuen
ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die
Amtszeit des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl.“
Das Verfahren für die Neuwahl durch die Gemeindevertretung ist weder im
BbgKWahlG noch in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
geregelt. Der Gesetzgeber hat der Gemeindevertretung somit einen
Gestaltungsspielraum gegeben, den sie unter Beachtung sonstiger in Frage
kommender rechtlicher Regelungen ausfüllen kann. Für die Wahl des
ehrenamtlichen Bürgermeisters bzw. der ehrenamtlichen Bürgermeisterin findet
letztlich § 40 BbgKVerf Anwendung, da nur eine einzelne Person zu wählen ist.
Die Gemeindevertretung sollte im Interesse
der Rechtssicherheit jedoch per Beschluss festlegen, welches Verfahren der Wahl
des ehrenamtlichen Bürgermeisters bzw. der ehrenamtlichen Bürgermeisterin
vorausgehen soll. Zu beachten ist dabei, dass dieses Verfahren durch allgemeine
rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere das Willkürverbot und eine
diskriminierungsfreie Ausgestaltung, getragen wird. Prinzipiell kann jeder, der
das passive Wahlrecht besitzt, in dieses Ehrenamt gewählt werden: § 73 Abs. 2
BbgKWahlG schreibt nicht vor, dass
der zu Wählende aus den Reihen der Gemeindevertretung stammen muss.
Folgende drei Varianten der Bewerbersuche
scheinen praktikabel:
I. Die Gemeindevertretung wählt ohne
öffentliche Suche nach externen Bewerberinnen und Bewerbern einen Bürgermeister
bzw. eine Bürgermeisterin aus ihren
Reihen. Jeder Gemeindevertreter und jede Gemeindevertreterin hat ein
Vorschlagsrecht bzw. kann vorgeschlagen werden.
II. Die Gemeindevertretung wählt ohne öffentliche Suche nach weiteren externen Bewerberinnen und
Bewerbern auf Vorschlag eines oder mehrerer Gemeindevertreter einen Bürger oder
eine Bürgerin, der bzw. die nicht der Gemeindevertretung angehört, der bzw. die
jedoch die Kriterien des § 65 Abs. 1 i. V. m. § 11 BbgKWahlG erfüllen muss, zum
Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin. Infrage kämen dafür bspw. in breiten
Schichten der Bevölkerung anerkannte Persönlichkeiten aus der Gemeinde.
III. Die Gemeindevertretung wählt nach vorheriger öffentlicher Kandidatensuche
einen Bürgermeister bzw. eine Bürgermeisterin; Kandidatinnen bzw. Kandidaten
aus den Reihen der Gemeindevertreter müssen sich in diesem Verfahren ebenfalls
bewerben.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Drachhausen/Hochoza beschließt als
Verfahren für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters bzw. der
ehrenamtlichen Bürgermeisterin der Gemeinde Drachhausen) die Variante …
Finanzielle
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
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Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |
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