Betreff
Empfehlung zur Beschlussfassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack auf Grundlage der Neukalkulation der Gebühren
Vorlage
TuP/OA/038/2020
Art
Beschlussvorlage Turnow-Preilack

Sachdarstellung:

 

In der Gemeinde Turnow-Preilack werden derzeit Friedhofsgebühren auf Grundlage der Friedhofsgebührensatzung, beschlossen von der Gemeindevertretung Turnow-Preilack am 23.08.2002 und der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung, beschlossen am 30.11.2017 erhoben.

 

Im Zusammenhang mit dem derzeitigen Haushaltssicherungskonzept und um der gesetzlichen Forderung des Kommunalabgabengesetztes Brandenburg, das eine Neukalkulation von Benutzungsgebühren im Abstand von 2 Jahre vorsieht Rechnung zu tragen, ist eine aktuelle kostendeckende Kalkulation erforderlich und eine Anpassung der Gebühren notwendig.

Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, ist jedoch erlaubt.

 

Die rechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung und Kalkulation sind in § 64 der Kommunalverfassung Brandenburg, § 6 des Kommunalabgabengesetzes und der Verwaltungsvorschrift zu § 6 des Kommunalabgabengesetzes festgelegt. Die Kosten, wie zum Beispiel Lohn-, Verwaltungs-, Sach- und Gemeinkosten, werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und auf die Unterbereiche Nutzung der Trauerhalle, Nutzung der Grabstätte, Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte und Unterhaltung/Pflege der Grabstätte verteilt.

 

Es sind folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

 

Die Nutzungszeit für Erdwahlgräber soll auf 25 Jahre und für Urnenwahlgräber auf 20 Jahre

herabgesetzt werden. Diese Veränderung wirkt sich begünstigend auf die zu zahlenden

Bewirtschaftungskosten aus. Die Möglichkeit des Wiedererwerbs von Nutzungsrechten bleibt davon unberührt und bei bereits bestehenden Grabstätten richtet sich die Nutzungszeit weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.

 

Die Gebühr für die Grabstelleneinrichtung, welche auch bisher in dem Gebührentatbestand „Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten“ enthalten war, soll zukünftig nicht mehr nach der Größe der jeweiligen Grabstätte bemessen werden. Hintergrund dessen ist, dass die Kosten, die mit der Grabstelleneinrichtung verbunden sind, unabhängig von der Größe einer Grabstätte entstehen. Demnach ist die Grabstelleinrichtungsgebühr bei allen Wahlgrabstätten gleich hoch (für Urnenwahlgräber natürlich anteilig auf die Nutzungszeit von 20 Jahren und Gemeinschaftsgräber anteilig auf 15 Jahre).

 

Eine erhebliche Neuerung ist, dass die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung (also für Wasser,

Grünpflege, Müll, Reparaturen etc.) nicht mehr jährlich erhoben wird, sondern einmalig mit dem Erwerb für das Nutzungsrecht. Damit verringert sich der Verwaltungskostenanteil maßgeblich. Für die bereits bestehenden Gräber wird den Bürgern und Bürgerinnen ein Wahlrecht eingeräumt, ob weiterhin die jährliche Unterhaltungsgebühr gezahlt oder für den Restzeitraum eine einmalige, ermäßigte Gebühr entrichtet werden soll.

 

Weiterhin soll die Gebühr für die Bestattung in eine Grabstätte eigenständig dargestellt werden.

Bisher wurde die Bestattungsgebühr innerhalb der Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten mit erhoben. Dies soll jedoch zukünftig ebenfalls unabhängig von der Art bzw. Größe der Grabstätte erfolgen. Somit kann dann jede einzelne Bestattung mit einer einheitlichen Gebühr belegt werden, was besonders zum Tragen kommt, wenn in eine Wahlgrabstätte mehrere Bestattungen innerhalb einer Nutzungsdauer erfolgen.

Bei Bestattungen in eine Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wird gemäß der Empfehlung der Gemeindevertretung auf die Bestattungsgebühr verzichtet.

 

Abschließend soll der Gebührentatbestand der Gebühr für die Beräumung einer Grabstätte durch die Gemeinde (§ 4 Abs. 5) gestrichen werden. Folglich sind die Nutzungsberechtigen selbst für die Einebnung der Grabstätte verantwortlich.

 

Anlagenverzeichnis:

Übersicht Gebührenkalkulation

Aufschlüsselung der Aufgaben hinter Gebühren

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Kulturausschuss der Gemeinde Turnow-Preilack empfiehlt den Beschluss der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack auf Grundlage der Neukalkulation der Gebühren

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt:                          ja/nein:

Mittel stehen zur Verfügung

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

Produkt/Kostenstelle

Budget

Art (ET, AW)*

HH-Jahr

Betrag in €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt:            ja/nein

Mittel stehen zur Verfügung

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

Produkt/Kostenstelle

Maßnahme

Art (EZ, AZ)*

HH-Jahr

Betrag in €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:                                                                                               ja/nein

Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung )

Jahr

Umfang in €

 

 

 

 

 

 

*)     ET...Ertrag    AW…Aufwand                               *)     EZ…Einzahlung   AZ…Auszahlung