Sachdarstellung:
Gemäß des § 8 Abs. (2) der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Heinersbrück vom 07.07.2009 in Verbindung mit den Festlegungen des § 8 Abs. (5) des Kommunalabgabenge-setzes des Landes Brandenburg kann der beitragspflichtige Aufwand auch für einzelne Ab-schnitte einer Anlage ermittelt werden.
Bevor es zur Abrechnung einer beitragsfähigen Anlage oder Teilanlage kommt, wie in diesem Fall der Erweiterung und Verbesserung des Gehweges, als Teileinrichtung der Hauptstraße in der Gemeinde Heinersbrück, bedarf es einer räumlichen Abgrenzung durch eine Abschnittsbildung.
Diese muss nach örtlich erkennbaren Merkmalen (z.B. Einmündungen von Straßen, Plätzen, Brücken, Kreuzungen u.a.) oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Ortsdurchfahrt-pfosten, Grenzen von Bebauungsplangebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, Abrundungssatzungsgrenzen o.a.) gebildet werden.
Nach erfolgter Ermittlung der örtlichen Gegebenheiten wird der Gemeindevertretung Heinersbrück vorgeschlagen, den Abschnitt gemäß der Anlage, wie folgt zu bilden:
Abschnittsanfang: Malxenebenarm
Abschnittsende: Einmündung des Wirtschaftswegs gegenüber dem Museum
„Sorbische Bauernstube“
Anlagenverzeichnis:
Auszug aus dem Intranet-Gis
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Heinersbrück beschließt, die Abschnittsbildung für die Erweiterung und Verbesserung des Gehweges, als Teileinrichtung der Hauptstraße in der Gemeinde Heinersbrück gemäß der Anlage.
Abschnittsanfang: Malxenebenarm
Abschnittsende: Einmündung des Wirtschaftswegs gegenüber dem Museum
„Sorbische Bauernstube“
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt: |
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