Sachdarstellung:
Gemäß der §§ 56 und 80 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes BbgWahlG beschließt die Stadtverordnetenversammlung über die Gültigkeit der Kommunalwahl, der Stichwahl und über Einsprüche nach den §§ 55 und 79 BbgKWahlG.
Durch den Wahlausschuss des Amtes Peitz und den Wahlleiter des Amtes Peitz wurde festgestellt, dass die Kommunalwahl und die Stichwahl in Peitz ordnungsgemäß durchgeführt wurden und nicht zu beanstanden ist.
Einsprüche gegen die Wahlen liegen nicht vor. Die Einspruchsfrist endete zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Wahlergebnisse im Amtsblatt.
Der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz wird vorgeschlagen, die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.
Anlagenverzeichnis:
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz beschließt die Gültigkeit der Kommunalwahl am 25.05.2014 und die Gültigkeit der Stichwahl am 15.06.2014 in der Stadt Peitz.
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |