Sachdarstellung:
Gemäß der §§ 56 und 80 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes BbgWahlG beschließt die Gemeindevertretung über die Gültigkeit der Kommunalwahl und über Einsprüche nach den §§ 55 und 79 BbgKWahlG.
Durch den Wahlausschuss des Amtes Peitz und den Wahlleiter des Amtes Peitz wurde festgestellt, dass die Kommunalwahl in Jänschwalde ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht zu beanstanden ist.
Einsprüche gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Einspruchsfrist endete zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Wahlergebnisse im Amtsblatt.
Der Gemeindevertretung Jänschwalde wird vorgeschlagen, die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.
Anlagenverzeichnis:
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Jänschwalde beschließt die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25.05.2014 in der Gemeinde Jänschwalde.
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |