Betreff
Erläuterungen zu verschiedenen Grabanlagen für Feuerbestattungen
Vorlage
Dra/OA/001/2014
Art
Informationsvorlage Drachhausen

Sachdarstellung:



Als Rechtsgrundlage werden im brandenburgischen Bestattungsgesetz folgende Beisetzungsarten geregelt:


§ 25 Beisetzung

(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofes verstreut werden. Auf Wunsch des Verstorbenen darf außerdem die Urne von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.



Zur weiteren Erläuterung:


Bei einer Feuerbestattung wird der Verstorbene in einem Krematorium verbrannt. Auf deutschen Friedhöfen gibt es verschiedene Arten von Urnengräbern.


Niemand darf in Deutschland gegen seinen Willen verbrannt werden. Bedingung für eine Feuerbestattung ist also der Wunsch des Verstorbenen, den er im Idealfall in einer schriftlichen Willenserklärung festgehalten hat. Ist zumindest kein gegenteiliger Wunsch des Verstorbenen bekannt, können auch die Angehörigen eine Feuerbestattung beantragen.

Anschließend erfolgt die Beisetzung der Asche, traditionellerweise auf einem Friedhof.


Hierbei kann zwischen mehreren Grabformen entschieden werden:

- Urnenwahlgrab als bisher bekannte Grabstätte auf dem Friedhof Drachhausen

- Aschegemeinschaftsgräber oder auch Aschestreuwiese:

Hierbei handelt es sich um eine Verstreuung der Asche auf einem Rasen- oder Wiesenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstelle. Am Rand oder einer dafür vorgesehenen Stelle können Blumen abgelegt werden.


- Urnengemeinschaftsgräber (UGA):

Diese Beisetzungsform ist dem Aschegemeinschaftsgrab sehr ähnlich. Allerdings wird hier die Asche in einer Urne auf einem Rasenfeld beerdigt.


Dieser anonymen Bestattungsform gegenüber steht die teilanonyme Bestattung in den beiden zuletzt bezeichneten Gräbern. Hierbei werden zusätzlich an einer gemeinschaftlichen Gedenktafel die Namen der Verstorbenen angebracht.


Zu beachten ist, dass die Angehörigen bei einer Beisetzung auf der Aschestreuwiese oder der UGA kein Nutzungsrecht an der Grabstätte erhalten. Somit liegt sämtlicher Pflegeaufwand bei der Gemeinde.


Soll zukünftig eine der o.g. anonymen Bestattungsformen auf dem Friedhof der Gemeinde Drachhausen angeboten werden, ist nach Fertigstellung dieser Grabanlage eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren und Anpassung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung erforderlich.


Für die zu planenden Baukosten einer entsprechenden Grabanlage liegen einige Vergleichswerte im Amtsgebiet Peitz vor. Dieser Wert ist jedoch selbstredend abhängig von Art und Größe der Grabanlage. Nachfolgend erhalten Sie beispielhaft die Baukosten für 3 unterschiedliche Grabanlagen.


z.B. Gemeinde Tauer

- Errichtung einer anonymen UGA ; Fertigstellung im Jahr 2014

Summe der Gesamtbaukosten (Tiefbauarbeiten/Wegeherstellung/Gedenkstein/ohne

Planungsleistungen): 4.684,61 €


à jährliche Abschreibung von ca. 90,00 €



z.B. Gemeinde Jänschwalde

- Errichtung einer teilanonymen UGA und einer anonymen Aschestreuwiese;

Fertigstellung im Jahr 2014

Summe der Gesamtbaukosten: 10.879,24 €

davon für UGA: 5.474,71 €

Streuwiese: 2.361,57 €

Wege: 2.042,96 €

Planungsleistung: 1.000,00 €


à jährliche Abschreibung für die UGA von ca. 137,00 €

à jährliche Abschreibung für die Streuwiese von ca. 137,00 €






z.B. Gemeinde Teichland

- Errichtung einer teilanonymen UGA ; Fertigstellung im Jahr 2012

Summe der Gesamtbaukosten (Einfassung/Hecke/Gedenkstein/ohne Planungsleistungen): rund 7.500,00 €


à jährliche Abschreibung von ca. 120,00 €



Für die jährliche Pflege einer UGA oder Aschestreuwiese durch die Gemeinde entstehen Kosten in Höhe von ca. 200,00 bis 250,00 €. Diese Kosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Grabanlage und von der Anzahl und Dauer der Pflegegänge (wie mähen, Laub entfernen, wässern) des Gemeindearbeiters.


Es ist zu beachten, dass die Kosten für die Unterhaltung der Grabanlage, sowie die jährlichen Abschreibungskosten von denen zu tragen sind, die auf der UGA oder Streuwiese beigesetzt werden. Aus derzeitigen Vergleichswerten des Amtes Peitz kann angenommen werden, dass durchschnittlich nur 1 Beisetzung pro Jahr erfolgen wird.



Anlagenverzeichnis:

- keine



Beschlussvorschlag:







Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein:

Mittel stehen zur Verfügung


Mittel stehen nicht zur Verfügung


Produkt/Kostenstelle

Budget

Art (ET, AW)*

HH-Jahr

Betrag in €











Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein

Mittel stehen zur Verfügung


Mittel stehen nicht zur Verfügung


Produkt/Kostenstelle

Maßnahme

Art (EZ, AZ)*

HH-Jahr

Betrag in €











Folgekosten: ja/nein

Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung )

Jahr

Umfang in €







*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung