Sachdarstellung:
Gemäß § 4 BbgKVerf muss jede Gemeinde eine Hauptsatzung erlassen. Sie ist eine Pflichtsatzung, gilt über die Wahlperiode der Vertretungskörperschaft hinaus und bindet die neugewählte Körperschaft bis zu einer Änderung. Die Hauptsatzung kann nur mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen oder geändert werden.
Ein Neubeschluss der Hauptsatzung der Gemeinde, einschließlich der Zusammenfügung der bisherigen Hauptsatzung und der 1. Änderungssatzung, wird mit einigen erforderlichen Änderungen und Aktualisierungen empfohlen.
Vorgeschlagene bzw. notwendige, veränderte Formulierungen sind ROT gekennzeichnet.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Hauptsatzung
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Jänschwalde beschließt die Hauptsatzung
--- mit den in der Niederschrift vermerkten Festlegungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |