Sachdarstellung:
Die Firma ERIDES beabsichtigt, ihren bereits in Heinersbrück existierenden Firmenstandort („Stuhlkontor“) durch die Planung und Bebauung eines zweiten Standortes in Heinersbrück zu vergrößern.
Geplant ist die Errichtung eines Produktionsgebäudes mit Lagerräumen, Büros und Sozialbereich auf dem Gelände des früheren Kindergartens bzw. „Indutechnik“ westlich des Friedhofes Heinersbrück.
Nähere Erläuterungen können den beigefügten Anlagen entnommen werden.
Dafür müssen die Grundlagen und Voraussetzungen auf derzeit zum Außenbereich gehörenden Flächen geschaffen werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist das geeignete Planungsinstrument.
Der Bebauungsplan hat den Zweck, für seinen Geltungsbereich die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu schaffen sowie Erschließung, Gliederung und Überbauung der Flächen, die Gestaltung der baulichen Anlagen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu regeln.
Beplant werden sollen die Flurstücke 35/4, 35/5 und 36/3 der Flur 6, Gemarkung Heinersbrück. Der räumliche Geltungsbereich des Planes ist im beigefügten Plan dargestellt.
Mit der Abgabe der Stellungnahme der Gemeinde zu dem beabsichtigten Vorhaben und dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wird das Planaufstellungsverfahren eingeleitet.
Alle daraus entstehenden Kosten trägt der Vorhabenträger. Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag über die Aufstellung des Bebauungsplanes geregelt.
Anlagenverzeichnis:
- Erläuterungen zu Lage, Größe des Plangebietes
- Erläuterungen zu Anlass und Ziel der Planung
- Übersichtsplan
- Abgrenzung des Plangebietes
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Heinersbrück beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Flurstücke 35/4, 35/5 und 36/3 der Flur 6, Gemarkung Heinersbrück.
Hauptinhalt ist die bauplanungsrechtliche Vorbereitung für die Errichtung eines Produktionsgebäudes mit Lager, Büros und Sozialräumen. Die Übertragung der städtebaulichen Planungsleistungen auf die Vorhabenträger sowie die Übernahme sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Kosten durch die Vorhabenträger werden in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB geregelt.
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |