Sachdarstellung:
Gemäß § 76 Abs. 2 BbgKVerf kann das Amt zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen Kassenkredite bis zu dem vom Amtsausschuss durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Damit ist die Festsetzung des zulässigen Höchstbetrages nicht mehr an die Haushaltssatzung gebunden, sondern kann gesondert erfolgen. Das Amt kann im Bedarfsfall eine Änderung des Höchstbetrages beschließen, ohne das aufwändige Verfahren einer Nachtragshaushaltssatzung durchlaufen zu müssen. Der Beschluss gilt über das Haushaltsjahr fort, bis ein neuer Beschluss zum Höchstbetrag der Kassenkredite gefasst wird.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite unterliegt nicht mehr der Genehmigungspflicht. Der Beschluss über die Höhe des Kassenkredites ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Als Richtgröße für die Höchstgrenze kann die bisher geltende Genehmigungsgrenze von 1/6 herangezogen werden, wobei im doppischen Haushalt auf die Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit als Bezugsgröße abzustellen ist.
Für das Haushaltsjahr 2013 betragen die geplanten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 5.467.800 EUR. Der Höchstbetrag eines aufzunehmenden Kassenkredites beträgt damit 911.300 EUR.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss des Amtes Peitz beschließt die Festsetzung des Höchstbetrages eines Kassenkredites auf 911.300 EUR.
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |