Die
Fraktionen hat folgenden Beratungsgegenstand eingebracht:
Änderung der Hauptsatzung:
(4) Die
Stadtverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf auf
Vorschlag
der Amtsdirektorin / des Amtsdirektors über die Einstellung und Entlassung von
Gemeindebediensteten
in der Stadt Peitz/Picnjo. In die Vorbereitung des Vorschlages der
Amtsdirektorin
/ des Amtsdirektors ist der ehrenamtliche Bürgermeister der Stadt Peitz im
Vorfeld mit einzubeziehen.
Ausgangssituation:
Die
Fraktionen möchten erörtern, dass vor der Kommunalwahl die Hauptsatzung - wie
oben beschrieben - geändert werden soll. Diese Änderung würde die Übertragung
der Personalhoheit bedeuten.
Vorwort:
Bevor
auf das Einbringen der Änderung der Hauptsatzung eingegangen wird, möchte die
Amtsverwaltung klarstellen, dass die nicht korrekte Einbeziehung des
ehrenamtlichen Bürgermeisters ein Versehen und bedingt durch den
Führungswechsel war.
Ferner
war die Ausschreibung und das Ausschreibungsende öffentlich zugänglich und
wurde in der letzten Sitzung seitens Herrn Exler auch bekannt gegeben. Die
Verwaltung hat im Rahmen eines Auswahlverfahrens und Anforderungsprofil den
geeignetsten Kandidaten ausgesucht und somit im Sinne der Stadt Peitz/Picnjo
gehandelt.
Die
Gewichtung der Kriterien wurden sorgfältig abgewogen und können auch
nachgewiesen werden.
Nach
eingehender Prüfung der amtierenden Amtsdirektorin, Frau Lichtblau, möchte Sie
folgende Bedenken und Auswirkungen äußern:
Die
Änderung der Hauptsatzung im Bereich der Personalhoheit, würde eine
Mehrbeteiligung der Stadtverordneten in folgenden Angelegenheiten bedeuten:
Ø Einstellungsbeteiligung
jeglicher Tarifbeschäftigten
Ø Entlassungen jeglicher
Tarifbeschäftigten
Ø Beteiligung des
ehrenamtlichen Bürgermeisters bei dem gesamten Auswahlverfahren einer
Neubesetzung
Ø Beteiligung des
ehrenamtlichen Bürgermeisters bei dem Ergebnis- und Beweismittelverfahrens
einer Entlassung ordentliche/außerordentliche Kündigung
Die
Beteiligung bei Einstellung oder Entlassung der Stadtverordnetenvertretung und
des Hauptausschusses gilt nicht erst bei der Einbringung des Vorschlags des
Hauptverwaltungsbeamten.
Vielmehr
würde der ehrenamtliche Bürgermeister bei dem kompletten Auswahlverfahren oder
Entlassungsverfahren beteiligt sein. Hier sind Gesetzlichkeiten und
Rechtsvorschriften im weitreichenden Maße zu beachten und sich gemäß § 242 BGB
Treu und Glauben zu verhalten.
Ein
Verstoß würde weitereichende Konsequenzen mit sich bringen.
Derzeit
läuft das Auswahlverfahren in der Stadt Peitz/Picnjo mit einem Zeitlauf von ca.
2-3 Monaten. Die Verwaltung konnte so die Einstellung des letzten Mitarbeiters
zeitnah avisieren.
Das
derzeitige Personalauswahlverfahren erfolgt in mehreren Stufen:
Ø Anforderungsprofil
erstellen
Ø Stellenausschreibung
Ø Vorauswahl mit
Kriterienkatalog
Ø Auswahlgespräch mit
Beteiligung der Gremien
Ø Besondere
Auswahlverfahren: Besetzung von Führungspositionen
Ø Auswahlentscheidung mit
Rankingverfahren / Mitteilung an den auserwählten Personenkreis
Ø Mitbestimmung
Personalrat
Ø Unterrichtung/Zusage
Bewerber
Ø Fertigung aller
Einstellungsunterlagen/Onboarding
Änderung
des Personalauswahlverfahrens bei Änderung der Hauptsatzung:
Ø Anforderungsprofil
erstellen
Ø Stellenausschreibung
Ø Vorauswahl mit
Kriterienkatalog mit den entsprechenden Beteiligten
Ø Auswahlgespräch mit
Beteiligung Hauptverwaltungsbeamter, ehrenamtlicher Bürgermeister und
Amtsleiter Bauamt
Ø Besondere
Auswahlverfahren: Besetzung von Führungspositionen
Ø Auswahlentscheidung mit
Rankingverfahren
Ø Mitbestimmung
Personalrat fällt weg nach § 92 PersVG
Ø Beschlussvorlage
fertigen
Ø Sitzung Stadtverordneten
anberaumen/durchführen
Ø Beschluss
Protokollierung Annahme/Ablehnung
Ø Beanstandungsrecht
Hauptverwaltungsbeamten einhalten
Ø Zusage Bewerber erst
nach Ablauf Beanstandungsrecht
Ø Bei Ablehnung des
Beschlusses – Neueinbringung des Beschlusses
Ø erneute Ablehnung der
Stadtverordnetenvertretung – Beanstandung durch den HVB – Abgabe an die
übergeordnete Behörde
Ausgehend
vom Anforderungsprofil lassen sich einige Minimalanforderungen zum Zwecke der
Vorauswahl festlegen. Minimalanforderungen ergeben sich vorrangig aus dem
Fachprofil wie z. B. Ausbildung, berufliche Qualifikation, Studium mit
bestimmter Fachrichtung, Berufserfahrung.
Die
Bewerbungsunterlagen geben Auskunft darüber, ob die Qualifikationen des
Bewerbenden den Mindestanforderungen entsprechen. Zur Beurteilung eignet sich
die so genannte ABC-Analyse. Sortierung der eingegangenen Bewerbungen
nachfolgender Systematik:
A = ist
nach den Bewerbungsunterlagen passend – einladen
B = ist
noch fraglich, evtl. noch mal prüfen
C =
nach den Bewerbungsunterlagen überhaupt nicht passend
Bei der
Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind,
sind zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren mindestens
ebenso viele
Frauen wie Männer einzuladen, die die in der Ausschreibung vorgegebene
Qualifikation auf-
weisen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen.
In
Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer
be-
stehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der Betreuung
von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen neben der
Berufstätigkeit unzulässig. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind
die Gründe aktenkundig zu machen.
Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, hat die Dienststelle sie
bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellung, Anstellung und beruflichem
Aufstieg bei Vorliegen von gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
(Qualifikation) bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines
Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich ausschließlich nach den Anforderungen
der
zu besetzenden Arbeitsplätze, insbesondere nach den Ausbildungsvoraussetzungen
und den
beruflichen Erfahrungen. Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten
Beförderung
finden nur insoweit Berücksichtigung, als ihnen für die Eignung, Leistung und
Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Spezifische,
erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für
die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.
Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.
Eine unter-
schiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber
Vollzeitbeschäftigten ist nur zu-
lässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche
Beurteilung auswirken.
Zulassung zu öffentlichen Ämtern - Bestenauslese
Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der
Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind nach Maßgabe der Gesetze und
entsprechend ihrer Befähigung und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern
zugelassen, sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften
und im Geiste der Verfassung zu führen.
Die Ausführungen stellen einen kleinen Teil dessen dar, was bei einem
Einstellungsverfahren und Überlegung der Ausschreibung zu berücksichtigen
wäre. Auf eine weitreichende Ausführung
unter Bezugnahme der Rechtsvorschriften wurde verzichtet, kann aber gern zum
Termin der Stadtverordnetenversammlung ausgearbeitet und erörtert werden. Die
Mehrpunkte nach Änderung der Hauptsatzung wurden grob aufgezeigt und würden das
Verfahren und Zusage an den Bewerber weiter hinauszögern.
Weiterhin
würde das Mitspracherecht des jeweiligen zuständigen Amtsleiters hierdurch
geschwächt werden, welcher dann mit der Auswahl des Kandidaten zurande kommen
muss. Der Amtsleiter seines jeweiligen Amtes kann am besten einschätzen, was an
Anforderung und Know-How benötigt wird.
Schlussfolgerung:
- Nach
Einschätzung und unter Berücksichtigung eines Worse-Case-Szenerarios würde
eine Einstellung und Beginn erst nach ca. 4-6 Monaten erfolgen können. Das
Endresultat wäre der Absprung des Bewerbers und der Nachrücker Kandidaten
und eine Nichtbesetzung der Planstelle.
- Dies
wiederum führt zur Demotivation der anderen Mitarbeiter und eine
Verschlechterung der Arbeitsleistung.
- Schädigung
der Außenwirkung /des Images der Stadt Peitz/Picnjo.
- Besonders
die Mehrbelastung führt dazu, dass sich beständige Mitarbeiter
umorientieren. Ein weiterer Weggang von Personal ist vorprogrammiert.
- Die
Bewerber die zum Auswahlverfahren eingeladen werden, werden mit der
Mehrbeteiligung am Gespräch überfordert.
- Die
Auswahl kann zu Schwierigkeiten in der Führung des Amtsleiters
führen. Von Anfang an einen
Sicherheit gebenden Rahmen setzen durch:
·
Orientierung durch Richtlinien und einen roten
Faden
·
Vertrauen und Rückendeckung
·
Respekt für Leistung ebenso wie für Gefühle
·
jederzeit erfahren können, woran man ist
- Konkurrenz
/ Wettbewerber
Ferner
kann sich das Amt Peitz/Picnjo und deren amtsangehörigen Gemeinden gegen die
Konkurrenten Stadt Cottbus und Landkreis bereits jetzt schon kaum behaupten.
- Nicht
unberücksichtigt bleiben sollte der Mangel an qualifizierten
Arbeitskräften. Der Fachkräftemangel und Arbeitskräftemangel sind
zunehmend wichtige Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung in
Deutschland. Der demografische Wandel ist eine der Ursachen für den
wachsenden Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften, die die geburtenstarken
Babyboomer ersetzen. Bereits jetzt sind einzelne Bereiche wie das
Baugewerbe oder das Gesundheitswesen stärker betroffen als andere. Auch
gibt es regionale Unterschiede bei der Erwerbstätigkeit, bei
Arbeitsangebot und -nachfrage. Teilzeitbeschäftigung oder das
Renteneintrittsalter beeinflussen ebenfalls das Angebot an Arbeitskräften
und das bereitgestellte Arbeitsvolumen.
Fehlende
Fachkräfte bleiben nicht folgenlos. Dies gilt für die Volkswirtschaft als
Ganzes. Es stehen Wachstums- und Wohlfahrtspotenziale ebenso wie öffentliche
Einnahmen auf dem Spiel, wenn Personalknappheiten die an sich mögliche
Produktion und das Dienstleistungsangebot beschränken.
Fazit:
Die
Änderung der Hauptsatzung würde eine Mehrbelastung aller Beteiligten bedeuten
und die Verwaltungsarbeit und die Arbeit der Gremien hinsichtlich des
Zeitaufwandes erschweren.
In
Anlehnung der Schlussfolgerung kann dies nicht im Sinne des Handelns sein. Vor
allem hinsichtlich der Außenwirkung an Dritte kann hier eine Schädigung des
Images der Gebietskörperschaft erwartet werden.
Vorschlag:
Aus dem
Gespräch mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister und der amtierenden
Amtsdirektorin wurde folgender Kompromiss vereinbart:
Die
derzeit gültige Hauptsatzung hat weiterhin Bestandskraft. Die Hauptsatzung wird
nach der Kommunalwahl neu aufgesetzt.
Ab
sofort ist die ständige Teilnahme des ehrenamtlichen Bürgermeisters bei
weitreichenden personalrechtlichen Entscheidungen gesetzt. Dies bedeutet beim
Einstellungsverfahren, dass ab dem Auswahlverfahren und Ladung der Bewerber der
ehrenamtliche Bürgermeister geladen wird und die Gremien darüber unterrichten
wird.
Dies
wiederum wird als Protokollfestlegung im Personalamt hinterlegt, sodass
jederzeit die Einhaltung und Beteiligung aller gewahrt wird.
Empfehlung
Der Hauptausschuss der Stadt Peitz/Picnjo empfiehlt den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, dem Vorschlag des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der amtierenden Amtsdirektorin zu folgen.
Finanzielle
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle
Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/ |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten:
ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |
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