Sachdarstellung:
In der Gemeinde
Tauer/Turjej werden derzeit Friedhofsgebühren auf Grundlage der
Friedhofsgebührensatzung, beschlossen von der Gemeindevertretung Tauer/Turjej
am 17.12.2009 und der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung, beschlossen
am 21.08.2014 erhoben.
Im Zusammenhang
mit der Aktualisierung Friedhofssatzung der Gemeinde Tauer/Turjej und um der
gesetzlichen Forderung des Kommunalabgabengesetztes Brandenburg, das eine
regelmäßige Neukalkulation von Benutzungsgebühren vorsieht Rechnung zu tragen,
ist eine aktuelle Kalkulation erforderlich und eine Anpassung der Gebühren
notwendig. Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre
Leistungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Die
Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, soweit daran ein öffentliches
Interesse besteht, ist jedoch erlaubt.
Die rechtlichen
Grundlagen der Gebührenerhebung und Kalkulation sind in § 64 der
Kommunalverfassung Brandenburg, § 6 des Kommunalabgabengesetzes und der
Verwaltungsvorschrift zu § 6 des Kommunalabgabengesetzes festgelegt. Die
Kosten, wie zum Beispiel Lohn-, Verwaltungs-, Sach- und Gemeinkosten, werden
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und auf die Unterbereiche
Nutzung der Trauerhalle, Nutzung der Grabstätte, Erwerb des Nutzungsrechtes an
der Grabstätte und Unterhaltung/Pflege der Grabstätte verteilt.
Es sind folgende
wesentliche Änderungen vorgesehen:
Die Nutzungszeit
für Erdwahlgräber soll auf 25 Jahre und für Urnenwahlgräber auf 20 Jahre
herabgesetzt
werden. Diese Veränderung wirkt sich begünstigend auf die zu zahlenden
Bewirtschaftungskosten
aus. Die Möglichkeit des Wiedererwerbs von Nutzungsrechten bleibt davon
unberührt und bei bereits bestehenden Grabstätten richtet sich die Nutzungszeit
weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
Die Gebühr für die
Grabstelleneinrichtung, welche auch bisher in dem Gebührentatbestand „Erwerb
eines Nutzungsrechtes an Grabstätten“ enthalten war, soll zukünftig nicht mehr
nach der Größe der jeweiligen Grabstätte bemessen werden. Hintergrund dessen
ist, dass die Kosten, die mit der Grabstelleneinrichtung verbunden sind,
unabhängig von der Größe einer Grabstätte entstehen. Demnach ist die
Grabstelleinrichtungsgebühr bei allen Wahlgrabstätten gleich hoch (für
Urnenwahlgräber anteilig auf die Nutzungszeit von 20 Jahren und
Gemeinschaftsgräber anteilig auf 15 Jahre).
Eine erhebliche
Neuerung ist, dass die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung (also für Wasser,
Grünpflege, Müll,
Reparaturen etc.) nicht mehr jährlich erhoben wird, sondern einmalig mit dem
Erwerb für die gesamte Nutzungszeit. Damit verringert sich der
Verwaltungskostenanteil maßgeblich. Für die bereits bestehenden Gräber wird den
nutzungsberechtigten Personen ein Wahlrecht eingeräumt, ob weiterhin die
jährliche Unterhaltungsgebühr gezahlt oder für den Restzeitraum eine einmalige,
ermäßigte Gebühr entrichtet werden soll.
Weiterhin soll die
Gebühr für die Bestattung in eine Grabstätte eigenständig dargestellt werden.
Bisher wurde die
Bestattungsgebühr innerhalb der Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an
Grabstätten mit erhoben. Dies soll jedoch zukünftig ebenfalls unabhängig von
der Art bzw. Größe der Grabstätte erfolgen. Somit kann dann jede einzelne
Bestattung mit einer einheitlichen Gebühr belegt werden, was besonders zum
Tragen kommt, wenn in eine Wahlgrabstätte mehrere Bestattungen innerhalb einer
Nutzungsdauer erfolgen.
Um dem
Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen, wurde die Gebühr zur Nutzung der
Trauerhallen auf den Friedhöfen Tauer/Turjej und Schönhöhe/Šejnejda
vereinheitlicht.
Abschließend soll
der Gebührentatbestand der Gebühr für die Beräumung einer Grabstätte durch die
Gemeinde (§ 4 Abs. 4) gestrichen werden. Folglich sind die Nutzungsberechtigen
selbst für die Einebnung der Grabstätte verantwortlich. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, das Denkmal im Fall der Einebnung in das Eigentum der Gemeinde zu
übertragen.
Anlagenverzeichnis:
1.
aktuelle
Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.2009 und 1. Satzung zur
Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 21.08.2014
2.
Reinfassung
Friedhofsgebührensatzung
3.
Kalkulation
zur Neufassung der Friedhofsgebühren
4.
Beispielrechnung
Erwerb Wahlgrabstätten – Vergleich aktuelle und neue Gebühren
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Tauer/Turjej
beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tauer/Turjej.
Finanzielle
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle
Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten:
ja |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |
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