Sachdarstellung:
Der Erwerber einer
Teilfläche des Grundstückes Flur 3, Flurstück 29 in der Gemarkung Drachhausen
mit einer Größe von ca. 0,48 ha beabsichtigt, ein Wohnhaus unter Beachtung und
Schonung der bestehenden Naturausstattung, insbesondere Obstgehölze, zu
errichten.
Der räumliche Geltungsbereich und die Lage des Grundstückes sind den Anlagen zu entnehmen.
Die Planungshoheit der Gemeinde ist ein städtebauliches Instrument, um Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen zu regeln.
Der Bebauungsplan wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Wohnhauses (Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung geschaffen.
Das Planungsbüro Wolff GbR aus Cottbus, welches bereits mit mehreren Bauleitplänen der Gemeinde Drachhausen beauftragt war, wird durch den Vorhabenträger mit der Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen beauftragt.
Im noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag wird die vollständige Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger vereinbart (Lieferung sämtlicher erforderlichen Unterlagen, die im Verfahren zur Aufstellung des B-Planes erforderlich werden).
Im Verlauf des Verfahrens wird zusätzlich die Übernahme der Folgekosten durch den Vorhabenträger vertraglich geregelt werden (Ausgleichsmaßnahmen).
Der Gemeinde entstehen mit der Planung und Umsetzung des Vorhabens keine Kosten.
Anlagenverzeichnis:
Lageplan
Räumlicher Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Drachhausen/Hochoza beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes (B-Plan) mit der Bezeichnung „An der
Dorfstraße“ (gem. § 4 BauNVO) für das in der Anlage dargestellte Gebiet
(räumlicher Geltungsbereich) mit einer Größe von ca. 0,48 ha.
Mit dem
Vorhabenträger ist ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zur Übernahme
der Kosten abzuschließen.
Dieser Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
* Es waren nach § 22 BbgKVerf keine Mitglieder der
Gemeindevertreterversammlung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
*Es haben gem. § 22 BbgKVerf folgende Mitglieder der Gemeindevertreterversammlung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:…
* Nicht Zutreffendenes
bitte streichen.
Finanzielle
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle
Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten:
ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |
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