Sachdarstellung:
Gemäß § 4 BbgKVerf muss jede Gemeinde eine Hauptsatzung erlassen. Sie ist eine Pflichtsatzung, gilt über die Wahlperiode der Vertretungskörperschaft hinaus und bindet die neugewählte Körperschaft bis zu einer Änderung. Die Hauptsatzung kann nur mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der GV beschlossen oder geändert werden.
Ein Neubeschluss der Hauptsatzung der Stadt Peitz wird mit einigen erforderlichen Änderungen und Aktualisierungen empfohlen.
Vorgeschlagene bzw. notwendige veränderte Formulierungen sind ROT gekennzeichnet, Hinweise zur Erklärung BLAU.
Wir bitten die Mitglieder des HA um Positionierung zum vorliegenden Entwurf.
Die Vorschläge und Anfragen der Fraktionen wurden eingearbeitet.
Anlage: Entwurf Hauptsatzung
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung den Beschluss der Hauptsatzung der Stadt Peitz.
..mit den Festlegungen/Änderungen gemäß Protokoll.
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |