Sachdarstellung:
Gemäß § 36 (3) der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) ist die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufzeichnungen in Sitzungen geregelt.
Tonbandaufzeichnungen dürfen nur zur Erleichterung der Niederschrift verwendet werden und sind nach der Bestätigung der aufgezeichneten Sitzung zu löschen.
In § 36 (3) BbgKVerf heißt es: „Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses zustimmen“.
Es wird um die Zustimmung gebeten.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss des Amtes Peitz beschließt der elektronischen Aufzeichnung von Sitzungen in der Wahlperiode 2014 bis 2019 zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |