Sachdarstellung:
Gemäß § 76 Abs. 2 BbgKVerf kann die Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Damit ist die Festsetzung des zulässigen Höchstbetrages nicht mehr an die Haushaltssatzung gebunden, sondern kann gesondert erfolgen. Die Gemeinde kann im Bedarfsfall eine Änderung des Höchstbetrages beschließen, ohne das aufwändige Verfahren einer Nachtragshaushaltssatzung durchlaufen zu müssen. Der Beschluss gilt über das Haushaltsjahr fort, bis ein neuer Beschluss zum Höchstbetrag der Kassenkredite gefasst wird.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite unterliegt nicht mehr der Genehmigungspflicht. Der Beschluss über die Höhe des Kassenkredites ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Als Richtgröße für die Höchstgrenze kann die bisher geltende Genehmigungsgrenze von 1/6 herangezogen werden, wobei im doppischen Haushalt auf die Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit als Bezugsgröße abzustellen ist.
Für das Haushaltsjahr 2013 betragen die geplanten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 6.950.700 EUR. Der Höchstbetrag eines aufzunehmenden Kassenkredites beträgt damit 1.158.000 EUR.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Teichland beschließt die Festsetzung des Höchstbetrages eines Kassenkredites auf 1.158.000 EUR.
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |