Sachdarstellung:
Für das private Bauvorhaben „Errichtung eines Carports“ auf dem Flurstück 291, Flur 2, Gemarkung Neuendorf liegt ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 2 „Flächen für Stellplätze und Garagen“, 2.2 des o.g. Planes vor.
Für den Carport selbst besteht gemäß Brandenburgischer Bauordnung nicht die Pflicht einer Baugenehmigung. Auch seine teilweise Lage außerhalb des Baufensters ist laut Bebauungsplan, bauplanungsrechtliche Festsetzungen Nr. 2.2 zulässig.
Die Grundflächen der bereits vorhandenen Garage (5,70 x 5,70 = 32,49 m²) und des neuen Carports (6 x 5,5 = 33 m“) ergeben in Summe eine Grundfläche von 65,49 m² und überschreiten damit die maximal zulässige Grundfläche von 50 m² gemäß B-Plan.
Der Antragsteller beantragt bei der Gemeindevertretung die Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes.
Anlagenverzeichnis:
- Antrag vom 25.06.2012
- Absteckriss
- Auszüge aus dem Bebauungsplan
- Luftbild
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Teichland beschießt, dem Antrag auf Befreiung von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung Nr. 2.2 „Flächen für Stellplätze und Garagen“, insbesondere von der max. zulässigen Grundfläche von 50 m², des Bebauungsplanes „Muskauer Straße – Peitzer Straße, 2. Änderung“ für die Errichtung eines Carports mit einer Größe von 6 m x 5,50 m auf dem Flurstück 291, Flur 2, Gemarkung Neuendorf, das Einvernehmen zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten: nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |