Beschluss:

 

 


 

Frau Lichtblau erläutert die Informationsvorlage.

 

Die WBVG kann Anträge auf Erlass der Grundsteuer gemäß § 33 Grundsteuergesetz stellen. Davon haben sie für die Grundstücke in der Richard-Wagner-Straße und diverse Eigentumswohnungen in Peitz Gebrauch gemacht.

 

Die Anträge werden auf Grund des Leerstandes im gesamten Erlasszeitraum eingereicht.

 

Die Grundsteuer für 2020 wurde in einer Gesamthöhe von 4.492,49 EUR erlassen.

 

Es erfolgt eine kurze Diskussion.

 

Bei vielen Mitgliedern stößt der Erlass auf Unverständnis. Es wird wiederholt festgestellt, dass die WBVG keine Anstrengungen unternimmt, die Vermietung bzw. den Verkauf von Wohnung voranzutreiben.

 

Herr Schulz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass über öffentliche Immobilien-Internetportale keine Wohnungen in Peitz angeboten werden. Dieses findet nur auf der eigenen Internetseite der WBVG statt. Die Werbung muss ausgeweitet werden.

 

Die Stadt Peitz ist Gesellschafter der WBVG. Die Verwaltung wird verpflichtet bis zur nächsten Stadtverordnetenversammlung die Geschäftsführung zu beauftragen, ein Konzept zur Vermarktung der Wohnungen vorzulegen. Gleichzeitig wird gefordert, den Geschäftsführer zur nächsten Sitzung einzuladen.

 

 

Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums:   ……….

Davon anwesend ……

 

Abstimmung  ………  JA- Stimmen   ……..  NEIN-Stimmen    …… Enthaltungen