Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Stadt Peitz beschließt die Richtlinie der Stadt Peitz über die Gewährung von Beihilfen an Sportvereine und andere Vereine mit sportlichem Charakter mit den inhaltlichen und finanziellen Änderungen und Ergänzungen. Die Richtlinie wird gültig zum 01.01.2016.

 

 

 


 

Herr Blümel fasst die Tagesordnungspunkte 3 und 4 zusammen und informiert die Ausschussmitglieder über die Änderungen der beiden Richtlinien, die im Ausschuss für Bildung, Jugend, Soziales und Vereine und im Ausschuss für Gewerbe-, Tourismus und Kultur vorberaten wurden.

 

Richtlinie der Stadt Peitz zur Gewährung von Beihilfen an Sportvereine und andere Vereine mit sportlichem Charakter:

 

Neben inhaltlichen Änderungsvorschlägen wurde auch über die Würdigung der Kinder- und Jugendvereinsarbeit gesprochen.

In der gültigen Richtlinie vom 01.01.2011 werden Beihilfen in Höhe von

a)      für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren            =          10,00 €

b)      für Erwachsene                                                         =            2,50 €

ausgereicht.

Die Mitglieder des Ausschusses für Bildung, Jugend, Soziales und Vereine haben nunmehr die Empfehlung abgegeben, die Beihilfen zu erhöhen.

a)      für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren            =          12,00 €

b)      für Erwachsene                                                         =            3,00 €

Alle Beihilfeanträge sind von den Antragstellern bis spätestens 30. Oktober des laufenden Jahres für das nächste Jahr einzureichen.

 

Richtlinie der Stadt Peitz über die Förderung von kulturellen Maßnahmen:

 

Die Richtlinie wurde inhaltlich an die neue Repräsentationssatzung der Stadt Peitz angepasst. Da die Repräsentationssatzung der Stadt Peitz der Richtlinie übergeordnet ist, sind im § 3 der Richtlinie die auszureichenden Zuwendungen neu geregelt worden.

Des Weiteren können für Jubiläumsfeiern max. 150 € ausgereicht werden.

Umfang und Höhe der Zuwendung gemäß § 3 ist jedoch beibehalten worden. Der maximale Festbetrag für Maßnahmen und Projekte beträgt 300,00 €.

 

Es wird kurz über die vorgenommenen Änderungen diskutiert.

 

Es wird festgelegt, dass im § 3 (2) in der Richtlinie über die Förderung von kulturellen Maßnahmen Zuwendungen für Jubiläumsfeiern gemäß den Festlegungen in der Repräsentationssatzung auf Antrag gewährt werden.

 

Herr Krakow lässt nacheinander zu den Richtlinien abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums:   …8…….

Davon anwesend …6…

 

Abstimmung  ……6…  JA- Stimmen   …0…..  NEIN-Stimmen    …0… Enthaltungen