Beschluss: Empfehlung

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung empfiehlt der Verwaltung, den beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages der BGT mit den im Protokoll vermerkten Änderungen, zur Prüfung an die Kommunalaufsicht weiterzuleiten.




Frau Lichtblau übergibt eine Synopse zum Gesellschaftsvertrag der BGT verteilen, in welcher der alte und der neue Vertrag gegenübergestellt werden und erläutert diese kurz.


Die Gemeindevertreter möchten wissen, wie es sich mit dem § 7 der Gesellschafter-versammlung verhält? Wer übernimmt die Vertretung?


Frau Lichtblau erklärt, dass der Hauptverwaltungsbeamte, in diesem Fall die Amtsdirektorin Frau Hölzner, die Gesellschaft vertritt bzw. eine Person von diesem beauftragt werden kann ihn zu vertreten.


Der Gesellschaftsvertrag wird wie folgt geändert:


§ 7 Abs. 8

Alt:

Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.


- Die Wörter „in der Regel“ sind zu streichen.


Neu:

Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.


§ 9 Abs. 5

Alt:

Den Beteiligungsverwaltung des Gesellschafters wird ein aktives Teilnahmerecht (das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen) bei den Aufsichtsratssitzungen eingeräumt, soweit den nicht im Einzelfall besondere Gründe, die durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates festgestellt werden müssen, entgegenstehen.


- Das Wort „Den“ ist durch „Der“ zu ersetzen.


Neu:

Der Beteiligungsverwaltung des Gesellschafters wird ein aktives Teilnahmerecht (das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen) bei den Aufsichtsratssitzungen eingeräumt, soweit den nicht im Einzelfall besondere Gründe, die durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates festgestellt werden müssen, entgegenstehen.


Frau Kallauke hinterfragt, warum die bisherige Regelung zum Ersatz der Aufwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht im neuen Vertag enthalten ist.


Die Gemeindevertreter möchten diese Regelung auch im neuen Vertrag verankert haben.


§ 10 Abs. 8

Neu aufgenommen:

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Festsetzung der Höhe des Sitzungsgeldes soll gemäß Gesellschafterbeschluss erfolgen.


§ 13 Abs. 1

Alt:

Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht innerhalb drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und danach von dem durch Gesellschafterbeschluss bestellten Abschlussprüfer bzw. durch die zuständige Rechnungsprüfungsbehörde des Gesellschafters prüfen zu lassen.[...]


- Der Wortlaut „des Gesellschafters“ ist zu streichen.


Neu:

Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und danach von dem durch Gesellschafterbeschluss bestellten Abschlussprüfer bzw. durch die zuständige Rechnungsprüfungsbehörde prüfen zu lassen.[...]


§ 13 Abs. 5

Alt:

Der Rechnungsprüfungsbehörde des Gesellschafters stehen Rechte gemäß § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz in der jeweils geltenden Fassung zu.


- Die Wörter „des Gesellschafters“ sind zu streichen.



Neu:

Der Rechnungsprüfungsbehörde stehen Rechte gemäß § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz in der jeweils geltenden Fassung zu.


Der überarbeitete Entwurf ist zur Überprüfung an die Kommunalaufsicht zu übergeben. Zusätzlich wird noch ein Termin mit Frau Kallauke, Frau Lichtblau sowie mit Herrn Teuscher vereinbart.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums: …11….

Davon anwesend …9…


Abstimmung …8… JA- Stimmen …1.. NEIN-Stimmen …0… Enthaltungen