Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Beschluss: Die Gemeindevertretung Tauer beschließt die Friedhofssatzung der Gemeinde Tauer mit den Änderungen in der Niederschrift.








Herr Blümel erläutert die Beschlussvorlage. Er erklärt, dass die alte Friedhofssatzung durch den Landkreis geprüft wurde. Aus dieser Prüfung ergaben sich einige Änderungen, die in der neuen Satzung eingearbeitet wurden.

Weiterhin wurden in Abstimmung mit der Bürgermeisterin einige Maße geändert sowie die Urnengrabgemeinschaftsanlage mit eingearbeitet.



Herr Teuscher spricht die Formulierung im § 6 (2) Buchstabe b) an. Diese ist seiner Meinung nach sehr unglücklich gewählt und fachlich falsch. Er begründet seine Meinung.



Nach einiger Diskussion kommt man übereinstimmend zu dem Entschluss diesen Punkt wie folgt zu ändern:



b) selbst die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind…“



Herr Friedow kritisiert den § 6 (3). Er findet es umständlich, dass er sich als Gewerbetreibender bevor er Arbeiten auf dem Friedhof erledigen kann, eine Berechtigungskarte holen muss.

Herr Blümel erklärt den Hintergrund dieser Regelung und deren Notwendigkeit.

Herr Friedow fragt weiter, ob man diese Berechtigungskarte für jeden Auftrag neu beantragen muss. Herr Blümel antwortet, dass es sich um eine Jahresberechtigungskarte für alle Friedhöfe des Amtes Peitz handelt.



Herr Teuscher fragt, ob man die Berechtigungskarte auch nur für beispielsweise einen Grabstein beantragen kann und verweist auf Regelungen der Stadt Cottbus.

Herr Blümel erklärt, dass die Gebühr für eine solche Jahresberechtigung im Amt Peitz sehr gering sei. Der Verwaltungsaufwand für Einzelberechtigungen sei unverhältnismäßig hoch. Deshalb werden nur Jahresberechtigungen ausgestellt.



Weiterhin erläutert Herr Blümel auf Nachfrage von Herrn Teuscher die Bestimmungen des § 7 (6). Es ist zukünftig nicht mehr möglich auf einer Erdbestattung zusätzlich eine Urnenbestattung durchzuführen. Dies würde die Totenruhe stören. In der Vergangenheit wurden die gesetzlichen Regelungen des Bestattungsgesetzes dazu falsch ausgelegt. Ein Rundschreiben vom Ministerium wies nun auf diesen Umstand hin und fordert die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.



Im § 18 (6) Satz 1 soll das Wort in den Klammern: „(…entfällt). gestrichen werden.



Danach kommt es zur Beschlussfassung.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums: 11

Davon anwesend 10



Abstimmung 9 JA- Stimmen 1 NEIN-Stimmen 0 Enthaltungen