Beschluss:






  1. Grabstelle Strafe/Klein:

  • Satzung sagt 2,5x2,5m

  • es gibt ungenehmigte Ausnahmen

  • Chaos auf Friedhof Preilack, links vom Weg

  • Vorschlag: Ausnahme ablehnen, ungenehmigte Abweichungen anschreiben und Rückbau anordnen, Gespräch in BM Sprechstunde

  • In Einwohnerversammlung Thema Friedhof ansprechen


Abstimmung:

Ja 9

Nein 0

Enthaltung 0


Es wird eine Vergrößerung der Grabstelle abgelehnt!


  1. Gruft Roemelt:

  • von 1832-1848 OB in Cottbus, danach bis zu seinem Tod 1867 in Turnow

  • er versuchte sich für die Armen in Cottbus einzusetzen, scheiterte aber am Stadtrat, machte sich 1848 für die Märzrevolutionäre stark und wurde daraufhin abgesetzt

  • Gruft unterliegt nicht dem Denkmalschutz, insofern ist die Gemeinde vom Grundsatz her zu keinen Maßnahmen verpflichtet

  • gesetzliche Liegefrist ist längst überschritten und somit kein Tatbestand einer Störung der Totenruhe

  • Gespräch mit Familie ergab, dass sie die Gruft schließen werden, aber sonst nichts weiter planen

  • Wenn Stadt Cottbus oder andere (z.B. ein Förderverein) einen Gedenkstein setzen wollen, kann Gemeinde prüfen in wie weit Unterstützung möglich ist


Frau Lange erläutert nochmals ausgiebig die Geschichte des Herrn Roemelt und weist auf die Bedeutung der Gruft hin.

Herr Sonke erklärt, dass Familie Roemelt sich für das Verschließen der Öffnung in der Gruft bereit erklärt hat. Weiterhin erklärt er, dass die Gemeinde TUP, für den Fall das sich „dritte“ eines Gedenksteines annehmen möchten, die Gemeinde gesprächsbereit ist.

Die Prüfung durch das Amt Peitz, zu Thema Eigentum des Grundstücks, auf welchem sich die Gruft befindet, ergab: Der gesamte Friedhof inkl. des „alten Friedhofes“, wo sich die Gruft der Familie Roemelt befindet, ist Eigentum der Gemeinde.


  1. Friedhofsgebührensatzung


§6 (6) Gebühren für Grabstättenpflege durch Gemeindearbeiter

Die zu erbringenden Tätigkeiten werden durch den Grabpflegevertrag zwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde bestimmt. Die Bereitstellung von Pflanzen u.ä. obliegt der Verantwortung des Nutzungsberechtigten. Für jede angefangenen 15 min. Tätigkeit ist eine Gebühr von 7,50 Euro an die Gemeinde zu entrichten

-der BM regt an die Höhe der Gebühr mittelfristig zu bedenken, da sie nach Aussage der Kämmerin gerade so auskömmlich aber knapp bemessen ist.





Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums: ……….

Davon anwesend ……


Abstimmung ……… JA- Stimmen …….. NEIN-Stimmen …… Enthaltungen