Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Jänschwalde beschließt, dem Antrag vom 19.06.2012 zur Herabsenkung des Hebesatzes der Grundsteuer und Ausgleich der entgangenen Einnahmen über Vattenfall aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht statt zu geben.




Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Steuer, die direkt der Gemeinde zufließt. Sie trägt im erheblichen Maße zur Finanzierung des Gemeindehaushaltes bei.

Das Gestaltungsrecht der Gemeinde beginnt und endet mit der Festlegung des Hebesatzes (§ 25 GrStG). Gemäß § 25 Grundsteuergesetz „Festsetzung des Hebesatzes“ muss der Hebesatz für alle Grundstücke der Gemeinde einheitlich sein.

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer bildet der vom Finanzamt ermittelte Messbetrag. Sollten vom Bürger gegenüber dem Finanzamt Schäden an Häusern bzw. Gebäuden geltend gemacht werden, müssen diese begutachtet werden.

Eine neue Bewertung der Grundstücke könnte im Endergebnis, trotz Abschläge für die Bausubstanz, eine Erhöhung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages ergeben. Demzufolge kann sich die Grundsteuer gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt sogar erhöhen.

Die Grundsteuer wird unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers und unabhängig von individuellen Belastungen des Grundbesitzes erhoben (Schulden im Zusammenhang mit dem Grundstück haben keinen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer).

Eine beabsichtigte Senkung des Hebesatzes für den OT Grießen hätte zur Folge, dass die Minderung des Hebesatzes für alle Ortsteile anzuwenden ist und die Steuereinnahmen entsprechend geringer ausfallen würden.

Bei der Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisung, die die Gemeinde vom Land erhält, wird der durchschnittliche Steuerhebesatz des Landes zu Grunde gelegt.

Der beschlossene Hebesatz in der Haushaltssatzung 2012 der Gemeinde Jänschwalde von 300 % liegt bereits unter dem Landesdurchschnitt von 379 %, zukünftig 383 %, damit werden derzeitig bereits geringere Steuereinnahmen in Kauf genommen, die allerdings in der vom Land vorgegebenen Höhe in die Umlagegrundlagen der Kreis- und Amtsumlagen einfließen.

Aus den Darlegungen geht hervor, dass die Gemeinde keinen Handlungsspielraum hat. Einen beabsichtigten Ausgleich von Vattenfall einzufordern, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.


Der Finanzausschuss der Gemeinde Jänschwalde empfiehlt der Gemeindevertretung, dem Antrag vom 19.06.2012 zur Herabsenkung des Hebesatzes der Grundsteuer und Ausgleich der entgangenen Einnahmen über Vattenfall aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht statt zu geben.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums: ……12….

Davon anwesend …10…


Abstimmung …9…… JA- Stimmen …0….. NEIN Stimmen …1… Enthaltungen