Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heinersbrück beschließt, den Vertrag zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde an Windenergieanlagen (Neuanlagen) für das geplante Projekt "Windpark Forst-Briesnig II" anzunehmen mit folgenden Änderungen:

-       Fassung § 1 Abs. 3:

„Sind mehrere Gemeinden im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 EEG 2023 betroffen, erfolgt die Aufteilung der Zuwendung nach Absatz 1 auf die betroffenen Gemeinden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 bis 7 EEG 2023. Demnach ist bei mehreren betroffenen Gemeinden der Betrag von 0,2 ct/kWh auf die jeweiligen Gemeinden anhand des Anteils ihres jeweiligen Gebiets an der Fläche des Umkreises im Bundesgebiet von 2.500 m Luftlinie um die Turmmitte der jeweiligen WEA aufzuteilen."

-       Korrektur § 5 Abs. 1:

„Die Zahlung der Beträge nach § 1 dieses Vertrags [...]".

-       Änderung § 7 Abs. 2:

„Die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag einmalig um weitere fünf Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer Partei gekündigt wird."

-       Ergänzung § 7 Abs. 4:

„oder (f) ein Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der WEA abgelaufen ist und sich die Zahlung des Betreibers nach § 1 i. V. m. § 2 dieses Vertrags so gravierend auf die Erlöslage der WEA auswirkt, dass eine solche Zahlung dem Betreiber nicht mehr wirtschaftlich zumutbar ist."und den im Protokoll genannten Änderungen.

 


 

Die Prüfung der Formulierung im §1, Absatz 1. …tatsächlich in das Netz für die allgemeine Versorgung (im Folgenden: Netz) eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge gemäß Anlage 2 Nr. 7.2zum EEG 2023…, - soll unter dem Gesichtspunkt, wenn die Stromproduktion für den Eigenbedarf des Betreibers genutzt wird und nicht für die Einspeisung in das Netz genutzt wird, erfolgen.

Bei Verkauf der Windenergieanlagen besteht eine Pflicht der Übernahme der Zahlungsverpflichtung an die Kommune durch den Erwerber.

Der Vertrag wird nach den Änderungen bzw. ausführlichen Erläuterungen erneut in der Gemeindevertretung zur Abstimmung vorgelegt.

Die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Nutzung der Windkraftanlagen kann in diesem Vertrag nicht geregelt werden, da es sich hier um einen Vertag für Zahlungsverpflichtung handelt. Die Forderung nach Rückbau kann nur in das Genehmigungsverfahren einfließen.

Die Verwendung der Zahlungen erfolgt als Ertrag im Haushalt der Gemeinde Heinersbrück/Móst.

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums:   …7…….

Davon anwesend …4…

 

Abstimmung  ……4…  JA- Stimmen   …0…..  NEIN-Stimmen    …0… Enthaltungen