Beschluss: abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 6, Enthaltungen: 0

Beschluss:

Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, einem Vergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts für das Flurstück 60 der Flur 7 in der Gemarkung Peitz wie folgt zuzustimmen.

 

Für den auf dem Grundstück befindlichen öffentlichen Parkplatz am Badesee Garkoschke und den über das Grundstück verlaufenden öffentlichen Radweg ist ein Gestattungsvertrag zu schließen, der als Grundlage zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das betreffende Grundbuch dient. Der Käufer verpflichtet sich -auf Kosten der Stadt Peitz- eine Grund-dienstbarkeit für die Stadt Peitz zu Lasten des Flurstücks 60 der Flur 7 in der Gemarkung Peitz eintragen zu lassen.

Mit dem Gestattungsvertrag und der Eintragung der Grunddienstbarkeit wird die Nutzung für eine Teilfläche von ca. 2.300 m², die in einem Lageplan mit GPS-Koordinaten festzulegen ist, als Parkplatz und die öffentliche Verkehrsfläche auf unbestimmte Zeit gesichert.

Der Wert der Dienstbarkeit beträgt einmalig 500,00 €. Das Nutzungsentgelt (Entschädigung) beträgt jährlich 250,00 €, das entsprechend angepasst wird, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex (Basis: 01.01.2013) um mehr als 10 % ändert.

Im Gegenzug -nach Eintragung der Dienstbarkeit- hebt die Stadt Peitz den Bescheid vom 23.08.2013 zur Ausübung des Vorkaufsrechts auf.

 

 

 


 

Frau Donath erklärt den Sachverhalt.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz haben die Geltendmachung des Vorkaufsrechts für das Flurstück 60 der Flur 7 in der Gemarkung Peitz beschlossen.

Auf dem Flurstück befindet sich der Parkplatz für den Badesee Garkoschke. Zudem verläuft ein öffentlicher Radweg über das Flurstück.

Parkplatz und Radweg sind im Grünordnungsplan als öffentliche Verkehrsflächen fest-gesetzt.

Der Erwerb der Flurstücke für private Zwecke würde dem Planungsziel entgegenstehen, da u. a. eine geregelte Parkmöglichkeit am Badesee nicht mehr gewährleistet wäre.

Gegen den Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts hat der Käufer Widerspruch eingelegt, der zurückgewiesen wurde.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Käufer Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben.

 

Da eine entsprechende Entscheidung zeitnah nicht zu erwarten ist, wurde dem Käufer ein Vergleich vorgeschlagen und wie folgt mit ihm abgestimmt:

Für den auf dem Grundstück befindlichen öffentlichen Parkplatz am Badesee Garkoschke und den über das Grundstück verlaufenden öffentlichen Radweg wird ein Gestattungsvertrag geschlossen, der als Grundlage zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das betreffende Grundbuch dient. Der Käufer verpflichtet sich -auf Kosten der Stadt Peitz- eine Grunddienstbarkeit für die Stadt Peitz zu Lasten des Flurstücks 60 der Flur 7 in der Gemarkung Peitz in das Grundbuch eintragen zu lassen. Damit ist die Stadt Peitz berechtigt, eine Teilfläche von ca. 2.300 m² als Parkplatz und die öffentliche Verkehrsfläche auf unbestimmte Zeit zu nutzen.

 

  • Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts würden der Stadt Peitz Kosten i.H.v. ca. 3.300 € entstehen. Hinzu kommen voraussichtlich Kosten in derzeit noch nicht absehbarer Höhe im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

 

  • Mit dem vorgeschlagenen außergerichtlichen Vergleich entstehen der Stadt Kosten in Höhe von ca. 2.375 €. Zusätzlich ab 2017 250,00 € jährlich.

 

Nach einer kurzen Diskussion sind die Abgeordneten der Meinung, dass Vorkaufsrecht auszuüben.

 

 

 

 

 

 

Die Empfehlung an die Stadtverordnetenversammlung einen Vergleich im verwaltungsgerichtlichem Verfahren zuzustimmen, ist somit abgelehnt.

Ein entsprechender Beschluss soll für die nächste Stadtverordnetenversammlung vorbereitet werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums:   ……8….

Davon anwesend …6…

 

Abstimmung  ……0…  JA- Stimmen   …6…..  NEIN-Stimmen    …0… Enthaltungen