Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

1.         Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, kein Rechtsmittel (Berufung) gegen das Urteil vom 19.05.2017 des Verwaltungsgerichtes Cottbus einzulegen. Der Bescheid vom 26.08.2013 zur Ausübung des Vorkaufsrechts für das Flurstück 60 der Flur 7 in der Gemarkung Peitz wird somit gegenstandslos.

 

Abstimmung:

Ja  13

Nein 0

Enthaltung 2

 

2.         Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dem Käufer des Flurstücks 60 der Flur 7 in der Gemarkung Peitz folgenden Vergleich anzubieten.

          Für den auf dem Grundstück befindlichen öffentlichen Parkplatz am Badesee Garkoschke und den über das Grundstück verlaufenden öffentlichen Radweg ist ein Gestattungsvertrag zu schließen, der als Grundlage zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das betreffende Grundbuch dient. Der Käufer verpflichtet sich -auf Kosten der Stadt Peitz- eine Grunddienstbarkeit für die Stadt Peitz zu Lasten des Flurstücks 60 der Flur 7 in der Gemarkung Peitz eintragen zu lassen.

          Mit dem Gestattungsvertrag und der Eintragung der Grunddienstbarkeit wird die Nutzung für eine Teilfläche von ca. 2.300 m², die in einem Lageplan mit GPS-Koordinaten festzulegen ist, als Parkplatz und die öffentliche Verkehrsfläche auf unbestimmte Zeit gesichert.

          Der Wert der Dienstbarkeit beträgt einmalig 500,00 €. Das Nutzungsentgelt (Entschädigung) beträgt jährlich 250,00 €, das entsprechend angepasst wird, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex (Basis: 01.01.2013) um mehr als 10% ändert.

 

Abstimmung:

Ja  13

Nein 2

Enthaltung 0

 

 

 


 

Herr Exler erklärt die Sachdarstellung.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 21.08.2013 die Geltendmachung des Vorkaufsrechts für das Flurstück 60 der Flur 7 in der Gemarkung Peitz beschlossen.

Gegen den Bescheid vom 26.08.2013 zur Ausübung des Vorkaufsrechts hatte der Käufer Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid vom 05.12.2013 zurückgewiesen wurde.

Gegen den Widerspruchsbescheid hatte der Käufer Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben.

Mit Urteil vom 19.05.2017 des Verwaltungsgerichtes Cottbus hat der Käufer Recht bekommen.

Auf dem Flurstück befindet sich der Parkplatz für den Badesee Garkoschke. Zudem verläuft ein öffentlicher Radweg über das Flurstück. Parkplatz und Radweg sind im GOP als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.

Es wird empfohlen, den bereits im Jahr 2016 verhandelten Vergleich dem Käufer wieder anzubieten, damit eine geregelte Parkmöglichkeit am Badesee gewährleistet bleibt.

 

Herr Chrobot schlägt vor, mit dem Eigentümer nochmals ein Gespräch zu führen.

Frau Hölzner bestätigt dies und erklärt, dass der Eigentümer mit der Stadt eine Lösung finden möchte.

 

Es erfolgt eine Diskussion zum Landschaftsschutzgebiet.

 

Herr Kutter fragt nach, wie die Eigentumsverhältnisse bei den angrenzenden Grundstücken sind. Herr Krakow bittet dies zu prüfen. Frau Hölzner erklärt, dass dies schon geprüft wurde und es einen entsprechenden Lageplan gibt.

 

Herr Krakow bittet um separate Abstimmung der beiden Beschlusspunkte.

 

 

 

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des beschließenden Gremiums:   ……….

Davon anwesend ……

 

Abstimmung  ………  JA- Stimmen   ……..  NEIN-Stimmen    …… Enthaltungen