Sachdarstellung:
Mit dem § 246e
Baugesetzbuch (BauGB) wurde ein zeitlich befristetes Instrument geschaffen, um
den Wohnungsbau zu beschleunigen. Ziel der Regelung ist es, insbesondere in
Gebieten mit erhöhtem Wohnraumbedarf die Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu
erleichtern und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen. Ergänzend wurden die
Regelungen des § 31 Abs. 3 BauGB sowie des § 34 Abs. 3b BauGB erweitert, um
Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes sowie Abweichungen vom
Einfügungsgebot zugunsten des Wohnungsbaus zu ermöglichen.
Ziel des Amtes
Peitz ist es, die neuen gesetzlichen Möglichkeiten einheitlich, transparent und
nachvollziehbar anzuwenden sowie eine Gleichbehandlung aller Antragsteller
sicherzustellen. Gleichzeitig sollen ungeordnete Siedlungsentwicklungen,
Einzelfallbegünstigungen und negative Vorbildwirkungen vermieden werden.
Anwendung des § 246e BauGB („Bauturbo“)
Grundlage für
die Anwendung des „Bauturbo“ bildet der Gemeinsame Flächennutzungsplan (GFNP)
der Gemeinden des Amtes Peitz einschließlich des zugehörigen Beiplans mit den
ausgewiesenen Potenzialflächen für Wohnen (siehe untenstehenden Link).
Die im GFNP und
Beiplan dargestellten Planungs- und Potenzialflächen wurden gemeinsam mit jeder
Gemeinde erarbeitet und stellen die langfristigen städtebaulichen
Entwicklungsziele der Gemeinden dar. Zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung sollen die Instrumente des „Bauturbo“ auf diese
Flächen konzentriert werden.
Eine Anwendung
außerhalb dieser Flächen soll grundsätzlich nicht erfolgen, da dies den
festgelegten kommunalen Entwicklungszielen widerspricht und eine ungeordnete
Siedlungsentwicklung sowie eine negative Vorbildwirkung für weitere
vergleichbare Vorhaben hervorruft.
è
Die
Entscheidung über die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 246e BauGB
erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit die vorstehenden
Grundsätze eingehalten werden.
Anwendung des § 31 Abs. 3 BauGB
Befreiungen von
den Festsetzungen rechtskräftiger Bebauungspläne zugunsten des Wohnungsbaus
gemäß § 31 Abs. 3 BauGB können erteilt werden, sofern
- die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
- öffentliche
Belange nicht entgegenstehen,
- nachbarliche
Interessen angemessen berücksichtigt werden und
- die
Befreiung städtebaulich vertretbar ist.
è
Die
Zustimmung der Gemeinde gemäß § 31 Abs. 3 BauGB wird als Geschäft der laufenden
Verwaltung erteilt, soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB
Abweichungen vom
Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 3b BauGB können zugunsten des Wohnungsbaus
zugelassen werden, sofern hierdurch die geordnete städtebauliche Entwicklung
nicht beeinträchtigt wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
è
Die
Zustimmung der Gemeinde erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung.
Grundsatz
der Gleichbehandlung
Die Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs.
3b und 246e BauGB erfolgt nach einheitlichen und transparenten Maßstäben.
Hierdurch soll insbesondere
- eine
Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer,
- die
Wahrung der kommunalen Planungshoheit,
- die
Umsetzung der Entwicklungsziele des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes,
- die
Vermeidung von Einzelfall- oder Vorteilsplanungen sowie
- die
Vermeidung negativer Vorbildwirkungen
sichergestellt werden.
Vorhaben, die
den Darstellungen des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes oder den
städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinden widersprechen, sollen
grundsätzlich nicht über die Instrumente des beschleunigten Wohnungsbaus
ermöglicht werden.
Der
Grundlagenplan kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://my.hidrive.com/share/qxer1a08-p
Diese
Verfahrensweise wurde in der Amtsausschusssitzung am 17.08.2026 vorgestellt und
erläutert. Im Ergebnis dieser Sitzung empfiehlt der Amtsausschuss
grundsätzlich, die vorgeschlagene Handlungsweise seitens des Amtes Peitz zu
folgen und einen entsprechenden Beschluss in der jeweiligen Gemeinde zu fassen.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Tauer/Turjej beschließt die dargestellte Verfahrensweise für die
Anwendung der durch das Baugesetzbuch geschaffenen Instrumente zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus im Gebiet der Gemeinde Tauer/Turjej.
|
Finanzielle
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: nein |
|||||
|
Mittel stehen zur Verfügung |
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
|
|||
|
Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzielle
Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: nein |
|||||
|
Mittel stehen zur Verfügung |
|
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
|
||
|
Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Folgekosten:
nein |
|||||
|
Art der Folgekosten (z.B.
Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
|||
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|||
|
*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |
|||||
