Sachdarstellung:
Am
1. Dezember 2024 traten gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020
(GVBl I Nr. 38) die Änderungen zu § 67 Abs. 6 BbgKVerf und am 1. Januar 2025
die entsprechende Folgeregelung der geänderten Kommunalverfassung gemäß § 69
Abs. 6 BbgKVerf (GVBl. 2024 I Nr. 10) in Kraft.
Danach
hat die Kommunalaufsichtsbehörde beginnend mit der Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 68 Absatz 4, § 75 Absatz 4 und § 76
Absatz 2 BbgKVerf bis zur
Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das
vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses für
das vorvergangene Haushaltsjahr zurückzustellen.
Die
Genehmigungsfähigkeit der Haushalte 2026 durch die Kommunalaufsicht wird solange
zurückgestellt, bis die Beschlussfassung des Jahresabschlusses 2023 und die
Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 vorliegen. Derzeit liegen die Beschlüsse
der Jahresabschlüsse 2017 bis 2020 vor.
Somit
wird für das Amt Peitz/Picnjo und alle amtsangehörigen Gemeinden für das Haushaltsjahr 2026 die vorläufige
Haushaltsführung gelten.
Bis
zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung kommt mit Beginn des Haushaltsjahres
2026 die Ermächtigung des § 71 BbgKVerf zum Tragen. Die Vorschrift regelt in
der Zeit ohne rechtsgültige Haushaltssatzung die vorläufige Haushaltsführung
und räumt bis zur Bekanntmachung und damit Inkraftsetzung der Haushaltssatzung
des Haushaltsjahres ein eingeschränktes Recht zur Erzielung von Erträgen und
Einzahlungen und zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen ein.
Diese
Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung gelten für 2 Gemeinden bereits für
das Haushaltsjahr 2025.
§ 71 BbgKVerf :
§ 71
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
- Aufwendungen und
Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist
oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,
- Investitionsmaßnahmen,
für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder
Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
- neue
Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger
Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind,
- Steuern, für die die
Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres
erheben und
- Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Investitionsmaßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne
Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde in
Form einer Einzelgenehmigung. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der letzte wirksame
Stellenplan weiter.
-Der
im Entwurf aufgestellte Haushaltsplan der Kommune bleibt zwar in der Zeit der
vorläufigen Haushaltsführung die haushaltswirtschaftliche Leitlinie und hat
eine unverzichtbare Funktion als buchungstechnische Basis. Die Grundlage der
Haushaltswirtschaft sind aber die folgenden Vorschriften über die vorläufige
Haushaltsführung:
-Die
Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen sowie das Eingehen von
Verpflichtungen sind nur insoweit zulässig, als die Maßnahmen die oben
genannten Voraussetzungen des § 71 BbgKVerf erfüllen und zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Tätigkeit der Verwaltung erforderlich sind.
Unter
dem Begriff der rechtlichen
Verpflichtungen im Sinne von § 71 BbgKVerf sind bestehende vertragliche und
gesetzliche Verpflichtungen der Kommunen zu verstehen, jedoch keine Beschlüsse
der Gemeindevertretung. Sofern sich aus kommunalen Satzungen Ansprüche Dritter
ergeben, stellen diese ebenfalls eine rechtliche Verpflichtung der Kommune dar.
- Es dürfen nur solche neuen
rechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, die unmittelbar zur
Haushaltskonsolidierung beitragen. Die Erneuerung von auslaufenden Verträgen
darf nur im tatsächlich erforderlichen Umfang erfolgen.
- Unaufschiebbar
sind Aufwendungen/Auszahlungen, wenn sie so eilbedürftig sind, dass ein
Hinausschieben der Leistung bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung bei
vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als nicht mehr vertretbar
angesehen werden muss.
So
wäre beispielsweise eine Unaufschiebbarkeit gegeben, wenn
-durch
die Zahlungsverzögerung der Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung verletzt wird,
-der
Kommune bzw. Dritten nachweislich ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder
-die
Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist (z.B.
Fortbildungsmaßnahmen)
Freiwillige Aufgaben sind
nicht rechtlich verpflichtend und nicht unaufschiebbar.
Einige
Beispiele für diese Aufwendungen/Ausgaben sind:
-Vereinsförderung
-Zuschüsse
für Veranstaltungen (Dorffeste, Weihnachtsfeiern, Weihnachtsmärkte, Sportfeste
und –veranstaltungen, Frühjahrsputz) und weitere Bereiche (Nichtvereine,
Jugendgruppen, Elterninititative, Dorfclub, Chor usw.)
-Ortsteilbudgets
-Veranstaltungen
der Gemeinde (Weihnachtsfeiern, Dorffeste)
Investitionen und
lnvestitionsförderungsmaßnahmen
Fortsetzung von Maßnahmen
-Investitionsmaßnahmen
für die im Haushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder
Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, können fortgesetzt werden. Damit
wird eine zügige Fortsetzung von Baumaßnahmen bzw. Investitionsmaßnahmen
erleichtert. Der geforderte Fortsetzungscharakter setzt voraus, dass mit der
Maßnahme bereits begonnen worden ist. Eine Baumaßnahme gilt als begonnen, wenn
eine vertragliche Bindung hinsichtlich des Beginns der Baumaßnahme in der
Hauptsache eingegangen worden ist. Vorbereitungsmaßnahmen gelten noch nicht als
Beginn der Maßnahme.
Zulässigkeit neuer Maßnahmen
-Die
jeweilige Maßnahme, sofern keine rechtliche Verpflichtung gegeben ist, trägt
zeitnah und zumindest mittelbar zur Konsolidierung des Haushalts bei und
-Die
Finanzierung ist ohne Kredit gesichert.
Vor
dem Beginn von neuen Maßnahmen ist entsprechend § 15 KomHKV durch den Vergleich
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Folgekosten aus allen in
Betracht kommenden Möglichkeiten mit besonderer Sorgfalt die für die Kommune
wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln und zu dokumentieren.
Personalwirtschaftliche
Maßnahmen
Der
Stellenplan des Vorjahres (bzw. der letzten rechtskräftigen Haushaltssatzung)
gilt weiter, bis eine rechtskräftige Haushaltssatzung für das neue
Haushaltsjahr vorliegt. Es dürfen über den aktuell gültigen Stellenplan hinaus
keine neuen Stellen geschaffen werden. Dies gilt nicht bei neuen Aufgaben
aufgrund eines Gesetzes.
Anlagenverzeichnis:
Vorschlag: -/-
Finanzielle
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja/nein: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle
Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja/nein |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten:
ja/nein |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |
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