Betreff
Auswirkungen der Folgeregelungen der geänderten Kommunalverfassung § 69 Abs. 6 BbgKVerf (GVBl. 2024 I Nr. 10) für die Haushalte 2026 des Amtes Peitz/Picnjo und der amtsangehörigen Gemeinden – vorläufige Haushaltsführung im Jahr 2026
Vorlage
AP/KÄ/061/2025
Art
Informationsvorlage Amt Peitz/Picno

Sachdarstellung:

Am 1. Dezember 2024 traten gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl I Nr. 38) die Änderungen zu § 67 Abs. 6 BbgKVerf und am 1. Januar 2025 die entsprechende Folgeregelung der geänderten Kommunalverfassung gemäß § 69 Abs. 6 BbgKVerf (GVBl. 2024 I Nr. 10) in Kraft.

Danach hat die Kommunalaufsichtsbehörde beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 68 Absatz 4, § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2  BbgKVerf bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr zurückzustellen.

Die Genehmigungsfähigkeit der Haushalte 2026 durch die Kommunalaufsicht wird solange zurückgestellt, bis die Beschlussfassung des Jahresabschlusses 2023 und die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 vorliegen. Derzeit liegen die Beschlüsse der Jahresabschlüsse 2017 bis 2020 vor.

Somit wird für das Amt Peitz/Picnjo und alle amtsangehörigen Gemeinden für das Haushaltsjahr 2026 die vorläufige Haushaltsführung gelten.

Bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung kommt mit Beginn des Haushaltsjahres 2026 die Ermächtigung des § 71 BbgKVerf zum Tragen. Die Vorschrift regelt in der Zeit ohne rechtsgültige Haushaltssatzung die vorläufige Haushaltsführung und räumt bis zur Bekanntmachung und damit Inkraftsetzung der Haushaltssatzung des Haushaltsjahres ein eingeschränktes Recht zur Erzielung von Erträgen und Einzahlungen und zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen ein.

Diese Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung gelten für 2 Gemeinden bereits für das Haushaltsjahr 2025.

§ 71 BbgKVerf :

§ 71
Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

  1. Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,
  2. Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
  3. neue Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind,
  4. Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben und
  5. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der letzte wirksame Stellenplan weiter.

-Der im Entwurf aufgestellte Haushaltsplan der Kommune bleibt zwar in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung die haushaltswirtschaftliche Leitlinie und hat eine unverzichtbare Funktion als buchungstechnische Basis. Die Grundlage der Haushaltswirtschaft sind aber die folgenden Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung:

-Die Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen sowie das Eingehen von Verpflichtungen sind nur insoweit zulässig, als die Maßnahmen die oben genannten Voraussetzungen des § 71 BbgKVerf erfüllen und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Tätigkeit der Verwaltung erforderlich sind.

Unter dem Begriff der rechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 71 BbgKVerf sind bestehende vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen der Kommunen zu verstehen, jedoch keine Beschlüsse der Gemeindevertretung. Sofern sich aus kommunalen Satzungen Ansprüche Dritter ergeben, stellen diese ebenfalls eine rechtliche Verpflichtung der Kommune dar.

- Es dürfen nur solche neuen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, die unmittelbar zur Haushaltskonsolidierung beitragen. Die Erneuerung von auslaufenden Verträgen darf nur im tatsächlich erforderlichen Umfang erfolgen.

- Unaufschiebbar sind Aufwendungen/Auszahlungen, wenn sie so eilbedürftig sind, dass ein Hinausschieben der Leistung bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als nicht mehr vertretbar angesehen werden muss.

So wäre beispielsweise eine Unaufschiebbarkeit gegeben, wenn

-durch die Zahlungsverzögerung der Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt wird,

-der Kommune bzw. Dritten nachweislich ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder

-die Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist (z.B. Fortbildungsmaßnahmen)

Freiwillige Aufgaben sind nicht rechtlich verpflichtend und nicht unaufschiebbar.

Einige Beispiele für diese Aufwendungen/Ausgaben sind:

-Vereinsförderung

-Zuschüsse für Veranstaltungen (Dorffeste, Weihnachtsfeiern, Weihnachtsmärkte, Sportfeste und –veranstaltungen, Frühjahrsputz) und weitere Bereiche (Nichtvereine, Jugendgruppen, Elterninititative, Dorfclub, Chor usw.)

-Ortsteilbudgets

-Veranstaltungen der Gemeinde (Weihnachtsfeiern, Dorffeste) 

Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

Fortsetzung von Maßnahmen

-Investitionsmaßnahmen für die im Haushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, können fortgesetzt werden. Damit wird eine zügige Fortsetzung von Baumaßnahmen bzw. Investitionsmaßnahmen erleichtert. Der geforderte Fortsetzungscharakter setzt voraus, dass mit der Maßnahme bereits begonnen worden ist. Eine Baumaßnahme gilt als begonnen, wenn eine vertragliche Bindung hinsichtlich des Beginns der Baumaßnahme in der Hauptsache eingegangen worden ist. Vorbereitungsmaßnahmen gelten noch nicht als Beginn der Maßnahme.

Zulässigkeit neuer Maßnahmen

-Die jeweilige Maßnahme, sofern keine rechtliche Verpflichtung gegeben ist, trägt zeitnah und zumindest mittelbar zur Konsolidierung des Haushalts bei und

-Die Finanzierung ist ohne Kredit gesichert.

Vor dem Beginn von neuen Maßnahmen ist entsprechend § 15 KomHKV durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Folgekosten aus allen in Betracht kommenden Möglichkeiten mit besonderer Sorgfalt die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln und zu dokumentieren.

Personalwirtschaftliche Maßnahmen

Der Stellenplan des Vorjahres (bzw. der letzten rechtskräftigen Haushaltssatzung) gilt weiter, bis eine rechtskräftige Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr vorliegt. Es dürfen über den aktuell gültigen Stellenplan hinaus keine neuen Stellen geschaffen werden. Dies gilt nicht bei neuen Aufgaben aufgrund eines Gesetzes.


Anlagenverzeichnis:


Vorschlag: -/-


Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt:                          ja/nein:

Mittel stehen zur Verfügung

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Produkt/Kostenstelle

Budget

Art (ET, AW)*

HH-Jahr

Betrag in €

Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt:            ja/nein

Mittel stehen zur Verfügung

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Produkt/Kostenstelle

Maßnahme

Art (EZ, AZ)*

HH-Jahr

Betrag in €

Folgekosten:                                                                                               ja/nein

Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung )

Jahr

Umfang in €

*)     ET...Ertrag    AW…Aufwand                               *)     EZ…Einzahlung   AZ…Auszahlung