Betreff
Grundsatzbeschluss zur Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Abschlüsse für die Jahre 2018 und 2019
Vorlage
Hei/KÄ/046/2021
Art
Beschlussvorlage Heinersbrück

Sachdarstellung:

Ab dem 01.01.2011 waren die Kommunen im Land Brandenburg verpflichtet, die doppische Buchführung einzuführen.

Der Aufwand für die Erstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanzen für das Amt Peitz und die acht Gemeinden war sehr umfassend und hat mehrere Jahre in Anspruch genommen.

Aufgrund dessen hat sich die Erstellung der Jahresabschlüsse weiter nach hinten verschoben.

Für die Gemeinde Heinersbrück können bis zum Jahr 2015 geprüfte Jahresabschlüsse vorgewiesen werden. In vielen Kommunen des Landes Brandenburg ist ein ähnlicher bzw. noch größerer Arbeitsrückstand vorzufinden.

Aus diesem Grund wurde vom Land Brandenburg im Rahmen des Gesetzes zur Weiter-entwicklung der gemeindlichen Ebene siehe Gesetz- und Verordnungsblattnummer 22 vom 15.10.2018 im Artikel 18 das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse erlassen.

Darin heißt es in § 1, Absatz 1: „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2016 auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichten:                1. Die Teilrechnungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BbgKVerf,

                               2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BbgKVerf,

                               3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Abs. 2

    Satz 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf.“

Da die Situation nach wie vor kritisch zu bewerten ist, hat der Gesetzesgeber gemäß Gesetz- und Verordnungsblattnummer 38 vom 18.12.2020 im Artikel 1 das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse verlängert.

Das Prüfungswesen kann gemäß § 2 auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 für die Jahre 2018 und 2019 verzichten bzw. die Prüfung inzident mit dem vollständig aufgestellten Jahresabschluss 2020 vornehmen.  

Anlagenverzeichnis:

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Heinersbrück fasst den Grundsatzbeschluss das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 zur Anwendung zu bringen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt:                          ja/nein:

Mittel stehen zur Verfügung

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

Produkt/Kostenstelle

Budget

Art (ET, AW)*

HH-Jahr

Betrag in €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt:            ja/nein

Mittel stehen zur Verfügung

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

Produkt/Kostenstelle

Maßnahme

Art (EZ, AZ)*

HH-Jahr

Betrag in €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:                                                                                               ja/nein

Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung )

Jahr

Umfang in €

 

 

 

 

 

 

*)     ET...Ertrag    AW…Aufwand                               *)     EZ…Einzahlung   AZ…Auszahlung