Sachdarstellung:
In der Gemeinde
Turnow-Preilack werden derzeit Friedhofsgebühren auf Grundlage der
Friedhofsgebührensatzung, beschlossen von der Gemeindevertretung
Turnow-Preilack am 23.08.2002 und der 1. Satzung zur Änderung der
Friedhofsgebührensatzung, beschlossen am 30.11.2017 erhoben.
Im Zusammenhang
mit dem derzeitigen Haushaltssicherungskonzept und um der gesetzlichen
Forderung des Kommunalabgabengesetztes Brandenburg, das eine Neukalkulation von
Benutzungsgebühren im Abstand von 2 Jahre vorsieht Rechnung zu tragen, ist eine
aktuelle kostendeckende Kalkulation erforderlich und eine Anpassung
der Gebühren notwendig.
Die Gemeinde hat
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar
und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, soweit die
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Die Berücksichtigung sozialer
Gesichtspunkte, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, ist jedoch
erlaubt.
Die rechtlichen
Grundlagen der Gebührenerhebung und Kalkulation sind in § 64 der
Kommunalverfassung Brandenburg, § 6 des Kommunalabgabengesetzes und der
Verwaltungsvorschrift zu § 6 des Kommunalabgabengesetzes festgelegt. Die
Kosten, wie zum Beispiel Lohn-, Verwaltungs-, Sach- und Gemeinkosten, werden
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und auf die Unterbereiche
Nutzung der Trauerhalle, Nutzung der Grabstätte, Erwerb des Nutzungsrechtes an
der Grabstätte und Unterhaltung/Pflege der Grabstätte verteilt.
In den
Vorberatungen mit der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister der Gemeinde
Turnow-Preilack wurden der Entwurf der Friedhofsgebührensatzung gemäß Anlage 1
mit den neu kalkulierten Gebühren erläutert.
Es sind folgende
wesentliche Änderungen vorgesehen:
Die Nutzungszeit
für Erdwahlgräber soll auf 25 Jahre und für Urnenwahlgräber auf 20 Jahre
herabgesetzt
werden. Diese Veränderung wirkt sich begünstigend auf die zu zahlenden
Bewirtschaftungskosten
aus. Die Möglichkeit des Wiedererwerbs von Nutzungsrechten bleibt davon
unberührt und bei bereits bestehenden Grabstätten richtet sich die Nutzungszeit
weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
Die Gebühr für
die Grabstelleneinrichtung, welche auch bisher in dem Gebührentatbestand
„Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten“ enthalten war, soll zukünftig
nicht mehr nach der Größe der jeweiligen Grabstätte bemessen werden.
Hintergrund dessen ist, dass die Kosten, die mit der Grabstelleneinrichtung
verbunden sind, unabhängig von der Größe einer Grabstätte entstehen. Demnach
ist die Grabstelleinrichtungsgebühr bei allen Wahlgrabstätten gleich hoch (für
Urnenwahlgräber natürlich anteilig auf die Nutzungszeit von 20 Jahren und
Gemeinschaftsgräber anteilig auf 15 Jahre).
Eine erhebliche
Neuerung ist, dass die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung (also für Wasser,
Grünpflege,
Müll, Reparaturen etc.) nicht mehr jährlich erhoben wird, sondern einmalig mit
dem Erwerb für die gesamte Nutzungszeit. Damit verringert sich der
Verwaltungskostenanteil maßgeblich. Für die bereits bestehenden Gräber wird den
nutzungsberechtigten Personen ein Wahlrecht eingeräumt, ob weiterhin die
jährliche Unterhaltungsgebühr gezahlt oder für den Restzeitraum eine einmalige,
ermäßigte Gebühr entrichtet werden soll.
Weiterhin soll
die Gebühr für die Bestattung in eine Grabstätte eigenständig dargestellt
werden.
Bisher wurde die
Bestattungsgebühr innerhalb der Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten
mit erhoben. Dies soll jedoch zukünftig ebenfalls unabhängig von der Art bzw.
Größe der Grabstätte erfolgen. Somit kann dann jede einzelne Bestattung mit
einer einheitlichen Gebühr belegt werden, was besonders zum Tragen kommt, wenn
in eine Wahlgrabstätte mehrere Bestattungen innerhalb einer Nutzungsdauer
erfolgen.
Bei Bestattungen
in eine Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wird
gemäß der Empfehlung der Gemeindevertretung auf die Bestattungsgebühr
verzichtet.
Abschließend soll der Gebührentatbestand der Gebühr für die Beräumung einer Grabstätte durch die Gemeinde (§ 4 Abs. 5) gestrichen werden. Folglich sind die Nutzungsberechtigen selbst für die Einebnung der Grabstätte verantwortlich.
Anlagenverzeichnis:
Reinfassung Friedhofsgebührensatzung
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack.
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Finanzielle
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: ja: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Budget |
Art (ET, AW)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Finanzielle
Auswirkungen auf den investiven Finanzhaushalt: ja: |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Mittel stehen nicht zur Verfügung |
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Produkt/Kostenstelle |
Maßnahme |
Art (EZ, AZ)* |
HH-Jahr |
Betrag in € |
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Folgekosten:
ja: |
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Art der Folgekosten (z.B. Abschreibung, Bewirtschaftungk.. Unterhaltung ) |
Jahr |
Umfang in € |
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*) ET...Ertrag AW…Aufwand *) EZ…Einzahlung AZ…Auszahlung |
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